MFG Kreativ
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+++ Corona-Hotline | Telefonische Beratung für Kultur- und Kreativschaffende, Künstler*innen,
Kultureinrichtungen | 0711 90715-413 | Anrufende werden zurückgerufen +++
Auf dieser Seite trägt die MFG Baden-Württemberg wichtige Informationen zu Miete, Insolvenz und Grundsicherung zusammen, um die Existenz der Kultur- und Kreativschaffenden durch die Corona-Pandemie zu sichern.
Arbeitslosengeld II und die Übernahme der Mietkosten (Nettomiete, Nebenkosten, Heizkosten) können Kreativschaffende über das Jobcenter beantragen. Der Antrag auf Grundsicherung kann beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Antragsvordrucke sind online verfügbar.
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es einen erleichterten Zugang und Antrag zur Grundsicherung. Bei der Beantragung der Grundsicherung wird vorübergehend die Vermögensprüfung ausgesetzt sowie tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung voll übernommen. Die Bundesagentur für Arbeit gibt weitere Informationen (siehe Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Grundsicherung für Selbstständige).
Der erleichterte Zugang zur Grundsicherung gilt bis zum 31. Dezember 2022.
Die Agentur für Arbeit hat unter der Telefonnummer 0800/4555521 eine kostenfreie Service-Hotline für Selbstständige eingerichtet, um über die Grundsicherung zu informieren. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr erreichbar.
Wenn Kreativunternehmen überschuldet oder zahlungsunfähig sind, müssen sie Insolvenz beim Insolvenzgericht anmelden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat hierzu in der Vergangenheit gesetzliche Änderungen vorgenommen. Seit dem 1.5.2021 müssen Unternehmen, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, dies beim Insolvenzgericht wieder anzeigen.
Vom 1.01. bis 30.04.2021 ist die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter*innen von Unternehmen ausgesetzt worden, die einen Anspruch auf finanzielle, staatliche Hilfeleistungen zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie (sog. November- und Dezemberhilfen) haben. Voraussetzung war, dass ein entsprechender Antrag auf Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt wurde.
Vom 1.10. bis 31.12.2020 wurde die Insolvenzantragspflichtfür Unternehmen ausgesetzt, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind.
Bis zum 30.9.2020 wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der Corona-Pandemie beruhte.
Weitere Informationen Insolvenzantragspflicht gibt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Auf Bundesebene:
Um Kündigungen von Mieträumen wie Ateliers, Proberäumen und Clubs zu vermeiden, hat die Bundesregierung den Kündigungsschutz für Mieter*innen geändert und Zahlungsaufschübe für Verbraucher*innen und Kleinstgewerbetreibende ermöglicht. Wenn Mieter*innen aufgrund von Auswirkungen der Corona-Pandemie ihre Miete nicht mehr zahlen konnten und es zu Mietrückständen kam, ist das Recht der Vermieter*innen zur Kündigung für einen Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 eingeschränkt gewesen. Die Pflicht des Mieters/der Mieterin oder Pächters/Pächterin zur Zahlung blieb allerdings bestehen.
Die Zahlungsrückstände aus diesem Zeitraum berechtigen die Vermieter*innen nur nicht zur Kündigung. Erst wenn der/die Mieter*in oder Pächter*in die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 nicht begleichen können, kann ihm/ihr wieder gekündigt werden. Diese Regelungen sollen verhindern, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfällte durch die Corona-Pandemie Wohnraummieter*innen ihr Zuhause und Mieter*innen oder Pächter*innen gewerblicher Räume und von Grundstücken die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren.
Auf Landesebene:
Das Land Baden-Württemberg stundete Mieten und Pachten für landeseigene Liegenschaften zinslos, wenn Unternehmen durch die Corona-Pandemie in finanzielle Not geraten.
Auf kommunaler Ebene:
Viele Kommunen in Baden-Württemberg ergriffen ebenfalls Maßnahmen zur Stundung der Miete für städtische Gebäude und Grundstücke. Ansprechpartner waren hier oftmals die Wirtschaftsförderung oder die Kreativwirtschaftsförderung der Städte und Landkreise.
Überbrückungshilfe:
Über die Überbrückungshilfe konnten Unternehmen auch Fixkosten wie Miete oder Pacht geltend machen. Weitere Informationen gibt die Antragsplattform des Bundes.
Selbständige Kultur- und Kreativschaffende, Künstler*innen und Kultureinrichtungen können sich über die Corona-Hotline unter der Festnetz-Nummer 0711 90715-413 über Corona Hilfsprogramme informieren. Anrufende werden zurückgerufen. Hinterlasst für einen Rückruf euren Namen, eure Errreichbarkeit und eure Mobilnummer auf der Mailbox.
Eine weiterführende Beratung für mittelfristige Anliegen und zu unternehmerischen Fragen erhalten Kreativschaffende über die persönlichen Orientierungsberatungen der MFG. Die einstündige Beratung findet per Zoom statt. Eine Anmeldung ist hierfür erforderlich.
Die MFG Baden-Württemberg weist darauf hin, dass die Angaben in diesem Beitrag nicht rechtsverbindlich sind.
Referentin Unternehmensentwicklung
Unit Kultur- und Kreativwirtschaft