Grundsicherung, Insolvenz und Miete
Auf dieser Seite trägt die MFG Baden-Württemberg wichtige Informationen zu Miete, Insolvenz und Grundsicherung zusammen, um die Existenz der Kultur- und Kreativschaffenden durch die Corona-Pandemie zu sichern.
Arbeitslosengeld II und die Übernahme der Mietkosten (Nettomiete, Nebenkosten, Heizkosten) können Kreativschaffende über das Jobcenter beantragen. Der Antrag auf Grundsicherung kann beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Antragsvordrucke sind online verfügbar. Die Bundesagentur für Arbeit bietet außerdem ein gutes FAQ zur Grundsicherung.
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es einen vereinfachten Zugang und Antrag zur Grundsicherung. Bis 31.12.2021 wird bei der Beantragung der Grundsicherung vorübergehend die Vermögensprüfung ausgesetzt sowie tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung voll übernommen. Dabei gibt es Ausnahmen, auf die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hier eingeht.
Für Selbständige, die freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert sind, hat die Bundesagentur für Arbeit die Regeln gelockert: Wenn Selbständige aufgrund der Corona-Krise ihre monatlichen Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung nicht leisten können, endet ihre freiwillige Versicherung derzeit nicht automatisch. In diesem Fall gilt aktuell ein Zahlungsaufschub bis zum Juli 2021.
Die Agentur für Arbeit hat unter der Telefonnummer 0800/4555521 eine kostenfreie Service-Hotline für Selbstständige sowie Künstlerinnen und Künstler eingerichtet, um über die Grundsicherung zu informieren. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr erreichbar.
Wenn Kreativunternehmen zahlungsunfähig sind, müssen sie Insolvenz beim Insolvenzgericht anmelden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat hierzu gesetzliche Änderungen vorgenommen: die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde zunächst bis 30.9.2020 ausgesetzt. Die Aussetzung galt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der Corona-Pandemie beruhte.
Vom 1.10. bis 31.12.2020 wurde die Insolvenzantragspflichtfür Unternehmen ausgesetzt, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind.
Vom 1.01. bis 30.04.2021 ist die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter*innen von Unternehmen ausgesetzt, die einen Anspruch auf finanzielle, staatliche Hilfeleistungen zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie (sog. November- und Dezemberhilfen) haben. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Antrag auf Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt wurde.
Weitere Informationen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gibt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Auf Bundesebene
Um Kündigungen von Mieträumen wie Ateliers, Proberäumen und Clubs zu vermeiden, hat die Bundesregierung den Kündigungsschutz für Mieter*innen geändert und Zahlungsaufschübe für Verbraucher*innen und Kleinstgewerbetreibende ermöglicht. Wenn Mieter*innen aufgrund von Auswirkungen des Corona-Virus ihre Miete nicht mehr zahlen können und es zu Mietrückständen kommt, ist das Recht der Vermieter*innen zur Kündigung für einen Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 eingeschränkt. Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur Zahlung bleibt allerdings bestehen.
Die Zahlungsrückstände aus diesem Zeitraum berechtigen die Vermieter*innen nur nicht zur Kündigung. Erst wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden. Diese Regelungen sollen verhindern, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfällte durch den Corona-Virus Wohnraummieter*innen ihr Zuhause und Mieter oder Pächter gewerblicher Räume und von Grundstücken die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren. Die Bundesregierung behält sich vor diese Maßnahme ggf. zu verlängern. Die Bundesregierung hat sich vorbehalten diese Maßnahme ggf. zu verlängern. Bislang zeichnet sich eine Verlängerung aber nicht ab.
Auf Landesebene
Das Land Baden-Württemberg stundet zudem Mieten und Pachten für landeseigene Liegenschaften zinslos, wenn Unternehmen durch die Corona-Pandemie in finanzielle Not geraten.
Viele Kommunen in Baden-Württemberg ergreifen darüber hinaus ebenfalls Maßnahmen zur Stundung der Miete für städtische Gebäude und Grundstücke. Erkundigt Euch bei der Wirtschaftsförderung oder Kreativwirtschaftsförderung eurer Städte und Landkreise.
Überbrückungshilfe
Über die Überbrückungshilfe können Unternehmen auch Fixkosten wie Miete oder Pacht geltend machen. Weitere Informationen geben die FAQs zu der Überbrückungshilfe.
Corona-Hotline
Selbständige Kultur- und Kreativschaffende sowie Künstler*innen können sich über die Corona-Hotline unter der Festnetz-Nummer 0711 90715-413 über Corona Hilfsprogramme informieren. Die Corona-Hotline ist Montag bis Freitag von 10-12 und von 14-16 Uhr erreichbar. Falls die Hotline besetzt ist, hinterlasst für einen Rückruf Euren Namen und Eure Mobilnummer auf der Mailbox.
Orientierungsberatung
Eine weiterführende Beratung für unternehmerische Anliegen und Fragen im Kontext der Corona-Pandemie (z.B. zur Anpassung des Geschäftsmodells, Digitalisierung des Werks oder der Akquise) erhalten Kreativschaffende durch die individuellen, einstündigen und kostenfreien Orientierungsberatungen der MFG Baden-Württemberg. Die Beratungen finden per Zoom statt. Weitere Informationen, Termine und die Anmeldung zur Orientierungsberatung sind hier zu finden.
Infosessions
Die MFG bietet Infosessions zu ausgewählten, branchenrelevanten Hilfsprogrammen an, um einen Überblick zu vermitteln, die richtigen Informationsquellen aufzuzeigen und branchenspezifische Hinweise für die Antragstellung zu geben. Die Termine der nächsten Sessions: Mittwoch, 10.3.2021, Mittwoch, 24.3.2021, Donnerstag 8.4.2021. Eine Anmeldung ist erforderlich.
Die MFG Baden-Württemberg weist darauf hin, dass die Angaben in diesem Beitrag nicht rechtsverbindlich sind.
