MFG Kreativ
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+++ Corona-Hotline | Telefonische Beratung für Kultur- und Kreativschaffende, Künstler*innen,
Kultureinrichtungen | 0711 90715-413 | Anrufende werden zurückgerufen +++
Die Corona-Krise stellt die deutsche Kulturlandschaft auf den Kopf: Seit dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 ändern sich Informationen sehr schnell, es entstehen neue Fördermaßnahmen, und Kultureinrichtungen entwickeln auf verschiedenen Ebenen Strategien, um sich der Situation anzupassen.
Während der Pandemie will die MFG Baden-Württemberg mit dieser Unterstützungsseite öffentlichen oder gemeinnützigen Kultureinrichtungen Orientierung geben und relevante Informationen zusammentragen. Für privatwirtschaftliche Kultureinrichtungen stellt die MFG Baden-Württemberg auf einer weiteren Seite Informationen bereit.
Die ab 14. Mai gültige Corona-Verordnung sieht für Kreise mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen dreistufigen Öffnungsplan auch für Kulturveranstaltungen vor:
Öffnungsstufe 1: Bei einem stabilen Inzidenzwert im jeweiligen Stadt- oder Landkreis von unter 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen gilt:
Öffnungsstufe 2: Zwei Wochen nach dem ersten Öffnungsschritt und bei einer weiter stabilen Inzidenzlage unter 100 mit sinkender Tendenz.
Öffnungsstufe 3: Nochmals zwei Wochen später und bei weiter stabilen Inzidenzwerten unter 100 mit sinkender Tendenz gilt:
Generell ist für alle Öffnungsstufen vorgesehen, dass für den Zutritt zu allen Kunst- und Kultureinrichtungen und deren Veranstaltungen, aber auch im Museums- und Bibliotheksbereich ein tagesaktueller negativer Test-, ein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden muss. Es besteht weiterhin die Pflicht zur Datenerhebung und zum Tragen einer medizinischen Maske. Abstands- und Hygieneregeln gelten weiter.
Im Einvernehmen mit dem Sozialministerium können die zuständigen Behörden in einem Stadt- oder Landkreis Modellvorhaben zulassen.
Inzidenzwerte auf Ebene der Stadt- und Landkreise maßgeblich Maßgeblich für die Öffnungsschritte sind die Inzidenzwerte auf Ebene der Stadt- und Landkreise. Die jeweilige Stufe wird vom zuständigen Gesundheitsamt bekanntgemacht. Lag ein Stadt- und Landkreis bereits vor Inkrafttreten der Änderungen bereits fünf Tage lang unter der Inzidenz von 100, wird dies ebenfalls vom zuständigen Gesundheitsamt bekanntgegeben. |
Ziel des Programms "Junge Perspektiven" ist die stärkere Berücksichtigung junger Menschen und deren Themen bei der Programmgestaltung von Kultureinrichtungen. Zur Umsetzung des Programms stehen insgesamt bis zu 1,5 Mio. Euro zur Verfügung.
Förderinhalte:
Antragsberechtigung:
Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur Kultureinrichtungen, Ensembles und Vereine der Breitenkultur mit Sitz in Baden-Württemberg, die inhaltlich dem Ressort der Kunstabteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zugeordnet sind und deren Gründungsdatum vor dem 1. Januar 2020 liegt. Die Antragstellenden müssen rechtlich eigenständig sein (e.V., gGmbH, Stiftung, GbR, Einzelunternehmen etc.) oder in der Trägerschaft einer Kommune oder des Landes stehen.
Fördervolumen:
Die Fördersumme liegt zwischen 10.000 Euro und 100.000 Euro. Ein Eigenanteil in Höhe von in der Regel mindestens 20 % der Projektkosten wird erwartet. Er kann in Form von Eintrittsgeldern, Eigeneinnahmen, Eigen- oder Drittmitteln erbracht werden. Um eine bedarfsgerechte Ausschüttung der Mittel zu garantieren, sollten die beantragten Projekte so dimensioniert sein wie vergangene Projekte der Antragstellenden vor der Corona-Pandemie. Für eine Einschätzung der Antragstellenden seitens des Ministeriums muss der Jahresabschluss 2019 oder vergleichbare Unterlagen beigefügt werden.
Gefördert werden
Förderzeitraum:
Gefördert werden können nur befristete Projekte. Dauerförderungen oder institutionelle Förderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Förderung kommt grundsätzlich nur für noch nicht begonnene Projekte in Betracht. Die Durchführung der Projekte darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beginnen. Zur Durchführung zählen auch die Unterzeichnung von Verträgen und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Planungsgespräche, Künstleranfragen und weitere vorbereitende Maßnahmen dürfen bereits vor dem offiziellen Projektbeginn erfolgen. Der Abschluss des Projektes muss spätestens am 30. September 2022 erfolgt sein.
Antragstellung:
Eine Antragstellung ist bis 18. Oktober 2021 möglich. Hierzu muss der Online-Antrag unter www.mwk-kunstfoerderung.de/jungeperspektiven ausgefüllt werden. Jeder Antragstellende darf nur einen Antrag einreichen. Vollständige Projektanträge, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, werden nach Eingang durch eine unabhängige Jury bewertet. Die Förderentscheidung und die Erstellung des Bewilligungsbescheids sollen bis Mitte Dezember 2021 erfolgen. Dies ist bei der Planung zu berücksichtigen. Weitere Informationen sind in den FAQs enthalten.
Alle Informationen zu Förderkriterien und Antragstellung auf dieser Seite.
Bei der Auswahl der Projekte achtet die Jury zudem auf Geschlechtergerechtigkeit und Diversität, ökologische Gesichtspunkte, die regionale Ausgewogenheit und eine angemessene Förderung unterschiedlicher Sparten.
Ziel des Programms "Zukunftsstark" sind die nachhaltige Stärkung und Weiterentwicklung der bestehenden Strukturen sowie eine Verstetigung der durch die Corona-Pandemie angestoßenen Digitalisierungsansätze. Zur Umsetzung des Programms stehen insgesamt bis zu 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Die mögliche Fördersumme je Antrag liegt zwischen 10.000 und 100.000 Euro.
Förderinhalte:
Antragsberechtigung:
Beispiele:
Antragstellung:
Eine Antragstellung ist bis 28. Oktober 2021 möglich. Hierzu muss der Online-Antrag unter www.mwk-kunstfoerderung.de/zukunftsstark ausgefüllt werden. Vollständige Projektanträge, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, werden nach Eingang durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie Expertinnen und Experten aus den Bereichen Theater, Tanz, Musik, Soziokultur und Film begutachtet. Die Förderentscheidung und die Erstellung des Bewilligungsbescheids sollen bis Mitte Dezember 2021 erfolgen. Maßgeblich für eine Förderung ist die Förderrichtlinie des Investitionsprogramms „Zukunftsstark“.
Weitere Informationen zu Förderkriterien, Förderberatung und zur Antragstellung auf dieser Seite.
Ziel des Programms "Perspektive Pop" ist es, die Live-Musik-Szene durch neue künstlerische Impulse weiterzuentwickeln, Akteure und Spielorte zu stärken sowie neue Locations zu erschließen. Das Programm richtet sich an alle Genres der Populären Musik (z. B. Rock, Pop, Jazz, Hip-Hop, Heavy Metal, elektronische und experimentelle Musik), genreübergreifende Projekte, Djs, Singer/Songwriter, die Off-/Subkultur-Szene, Newcomer sowie etablierte Musikerinnen und Musiker.
Zur Umsetzung des Programms stehen insgesamt bis zu 2 Mio. Euro zur Verfügung. Die mögliche Fördersumme je Antrag liegt zwischen 10.000 und 75.000 Euro.
Förderinhalte:
Antragsberechtigung:
Antragstellung:
Eine Antragstellung ist bis 28. Oktober 2021 möglich. Hierzu muss der Online-Antrag unter www.mwk-kunstfoerderung.de/perspektivepop ausgefüllt werden. Vollständige Projektanträge, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, werden nach Eingang durch eine unabhängige Jury begutachtet. Die Förderentscheidung und die Erstellung des Bewilligungsbescheids sollen bis Mitte Dezember 2021 erfolgen. Maßgeblich für eine Förderung ist die Förderrichtlinie des Programms „Perspektive Pop“.
Weitere Informationen zu Förderkriterien, Förderberatung und zur Antragstellung auf dieser Seite.
Ziel des am 23. Juni 2020 von der Landesregierung beschlossenen Nothilfefonds für Kunst- und Kultureinrichtungen ist es, eine aufgrund der Corona-Pandemie drohende existenzielle und dauerhafte Beschädigung der vielfältigen Kunst- und Kulturlandschaft in Baden-Württemberg zu verhindern, die kulturelle Infrastruktur zu erhalten und die Verwirklichung eines kulturellen Spiel- oder Veranstaltungsbetriebs auch unter den Einschränkungen der Corona-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 zu ermöglichen. Die Zuwendungen des Landes sollen dabei der Hilfe für solche kulturellen Einrichtungen dienen, denen im kulturellen Leben des Landes eine über die Sitzkommune hinausgehende Bedeutung zukommt. Der Corona-Nothilfefonds ist mit insgesamt 32,5 Mio. Euro ausgestattet.
Antragsberechtigt sind Kunst- und Kultureinrichtungen in privater Trägerschaft mit Sitz in Baden-Württemberg, die aus Mitteln des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg institutionell gefördert werden oder die aus Mitteln des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg im Zeitraum von 2017 bis 2019 eine regelmäßige Projektförderung erhalten haben. Andere Kunst- und Kultureinrichtungen, die dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg zugeordnet sind oder aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung zuzuordnen wären, sind nur antragsberechtigt, wenn im Einzelfall ein besonderes Landesinteresse steht.
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung aus dem Nothilfefonds ist eine coronabedingte vorübergehende existenzbedrohende oder existenzielle Notlage der antragsberechtigten Kunst- und Kultureinrichtung. Außerdem muss an der Fortführung dieser Einrichtung ein besonderes Landesinteresse bestehen.
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung zur Durchführung eines mit coronabedingten Beschränkungen stattfindenden Spiel- oder Veranstaltungsbetriebs ist, dass die Gesamtfinanzierung des Zuwendungsempfängers unter Aufrechterhaltung seines identitätsstiftenden bzw. ihn prägenden kulturellen Kernbetriebs über das Jahr 2021 hinaus gesichert ist.
Eine Förderung ist nur möglich, wenn der Bedarf nicht bereits durch regelmäßige Förderungen gedeckt werden kann. Die aus dem Nothilfefonds beantragte zusätzliche Förderung muss dabei mindestens 10.000 € betragen.
Zuwendungsvoraussetzung ist außerdem, dass Antragstellende alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen müssen. Das setzt u. a. voraus, dass bestehende Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind (insbesondere Coronasoforthilfen, Kurzarbeitergeld, Hilfen aus Programmen des Bundes wie z. B. Neustart Kultur, kommunale Hilfsprogramme). Diese Hilfsmöglichkeiten, verfügbare Eigenmittel sowie Kompensationsleistungen Dritter sind grundsätzlich vorrangig einzusetzen.
Bestehende Förderverhältnisse zwischen Land und anderen öffentlichen Zuschussgebern (Kommunale Ebene und/oder Bund) sind grundsätzlich auch bei der Gewährung der Nothilfe einzuhalten. Mindestvoraussetzung ist, dass die Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 keine Zuschusskürzungen vornehmen und dies in einer entsprechenden Erklärung bestätigen.
Anträge können bis 30. September 2021 online über die Seite https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/ausschreibungen/ gestellt werden. Das Antragsverfahren, das Bewilligungsverfahren, das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren sowie das Verwendungsnachweisverfahren sind in der Förderrichtlinie dargestellt.
Das Förderprogramm KULTUR.GEMEINSCHAFTEN – KOMPETENZEN, KÖPFE, KOOPERATIONEN ist ein gemeinsames Förderprogramm für digitale Content-Produktion in Kultureinrichtungen der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und der Kulturstiftung der Länder.
KULTUR.GEMEINSCHAFTEN hat das Ziel, durch die Förderung von Kompetenzen, Kooperationen und Ressourcen-Sharing insbesondere kleinere Kultureinrichtungen und Projektträger im Bereich Kultur bei der Umsetzung von Prozessen der digitalen Transformation zu unterstützen und ihnen damit eine langfristige und nachhaltig wirksame Perspektive für ihren digital gestützten, inklusiven Austausch mit einer vielfältigen Gesellschaft zu ermöglichen.
KULTUR.GEMEINSCHAFTEN erreicht dieses Ziel in erster Linie durch:
Für das Programm KULTUR.GEMEINSCHAFTEN – KOMPETENZEN, KÖPFE, KOOPERATIONEN (2021/22) wurden die Antragsfristen verlängert. Damit können erneut Kultureinrichtungen und kulturelle Träger ab dem 4. Oktober bis zum 1. November 2021 (Mitternacht) unter www.kulturgemeinschaften.de Förderanträge einreichen. Alle Informationen zum Förderprogramm finden sich hier.
Mit „Profil: Soziokultur“ legt der Fonds Soziokultur eine neue Förderung im Rahmen des Rettungs- und Zukunftsprogramms NEUSTART KULTUR der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) von bis zu 20 Millionen Euro auf. Es erfolgt eine einmalige Ausschreibung vom 01.08.2021 bis 30.09.2021 für Vorhaben, die in 2022 umgesetzt werden. Die Pandemie hat bei allen Kulturakteur*innen viele Fragen zu Angebot, Programm, Personal, Kooperationspartner*innen, Plattformen, Zielgruppen und der Finanzierung aufgeworfen. Hierauf reagiert „Profil: Soziokultur“.
Gefördert werden Entwicklungsprozesse und die Organisationsentwicklung von freien, gemeinnützigen Trägern und Einrichtungen des soziokulturellen und kulturellen Feldes. Die Prozessvorhaben sollen dazu dienen, dass Kulturelle Teilhabe und Mitgestaltung auch in unsicheren Zeiten auf der Basis eines klaren Profils und einer Finanzierungs- und Vernetzungsstrategie strukturell stabilisiert werden. Dies geschieht nach lokal unterschiedlichen Fragestellungen und diversen gesellschaftlich-kulturellen Bedingungen sowie bestenfalls unter Einbindung freier Kulturschaffender als Expert*innen der soziokulturellen Praxis und Strukturen.
Ziel ist es, freie Träger der Soziokultur, Kulturellen Bildung und Medienkulturarbeit auf der Basis der Pandemie-Erfahrungen bei Entwicklungsprozessen zu unterstützen, die ihrer mittelfristigen Stabilisierung und strukturellen Verankerung vor Ort dienen. Es können einzelne oder Verbundvorhaben mit bis zu drei Kooperationspartnern beantragt werden.
Der Antragszeitraum endet am 30.09.2021.
Weitere Informationen zur Antragstellung und FAQ finden sichauf dieser Seite.
Die Überbrückungshilfe ist ein Programm des Bundes und richtet sich an Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe, Unternehmen und gemeinnützige Organisationen, die corona-bedingt Umsatzeinbußen haben. Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich dabei nach den Umsatzeinbrüchen und erstattet einen Anteil der Fixkosten, die ein Unternehmen hat.
Die Antragstellung ist nur über Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen und Rechtsanwälte in einem digitalisierten Verfahren auf der Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.
Seit Ausbruch der Corona-Pandemie gibt es diese Überbrückungshilfen:
Überbrückungshilfe III Plus:
Die Überbrückungshilfe III Plus bezieht sich auf die Monate Juli bis September 2021. In der Überbrückungshilfe III Plus sind weiterhin nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Die bisherigen Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Die Überbrückungshilfe II Plus kann hier bis zum 31. Oktober 2021 beantragt werden.
Überbrückungshilfe III:
Die Überbrückungshilfe III bezieht sich auf die Monate November 2020 bis Juni 2021. Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe, Unternehmen und gemeinnützige Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 100 Prozent der Fixkosten erstattet. Anträge können hier bis zum 31.10.2021 (Frist wurde verlängert) gestellt werden. Änderungsanträge sind ebenfalls möglich.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III gibt es Sonderregelungen für die Kultur- und Veranstaltungsbranche. Unternehmen und Organisationen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen. Dabei sind sowohl interne projektbezogene wie externe Kosten förderfähig. Wer zur Veranstaltungs- und Kulturbranche zählt, definiert der Bund großzügig. Eine Liste der antragsberechtigten Wirtschaftszweige ist in den FAQs zur Überbrückungshilfe III unter 2.7. zu finden.
Erweiterung der Überbrückungshilfe III: Mitte April 2021 ist die Überbrückungshilfe III erweitert worden. Seitdem kann u.a. ein Eigenkapitalzuschuss beantragt werden. Dieser steht Unternehmen zu, die einen Umsatzeinbruch von min. 50 Prozent in min. drei Monaten im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 hatten/haben. Darüber hinaus sind nun auch Start-Ups und Selbständige antragsberechtigt, die bis zum 31. Oktober 2020 (vorher 30. April 2020) gegründet wurden. Alle Erweiterungen findet ihr hier.
Überbrückungshilfe II:
Die Überbrückungshilfe II umfasste die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge mussten bis spätestens 31.03.2021 gestellt werden. Ein nachträglicher Antrag ist nicht möglich.
Überbrückungshilfe I:
Die Überbrückungshilfe I bezog sich auf die Monate Juni bis August 2020. Anträge für diese erste Phase der Überbrückungshilfe mussten spätestens bis zum 30.9.2020 gestellt werden. Ein nachträglicher Antrag ist nicht möglich.
Wir empfehlen die FAQs zu den Überbrückungshilfen auf der Antragsplattform des Bundes.
Der Sonderfonds für Kulturveranstaltungen soll die Wirtschaftlichkeit und Planungssicherheit von Kulturveranstaltungen ermöglichen. Er richtet sich an Veranstalter*innen von Kulturveranstaltungen, diedas wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Veranstaltung tragen. Kulturveranstaltungen sind z.B. Konzerte, Festivals, Opern, Tanz, Filmvorführungen, Theater, Musicals, Kleinkunst, Varieté, Lesungen, Performing Arts, Medienvorführungen oder künstlerische und kulturelle Ausstellungen. Die Veranstaltungen müssen in Deutschland stattfinden und Einnahmen aus dem Verkauf von Tickets erzielen. Der Fonds besteht aus zwei Bausteinen:
Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Kulturveranstaltungen ab 1.7.2021 bis 31.3.2022:
Diese Hilfe steht für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen ab dem 1. Juli 2021 und für Veranstaltungen mit bis zu 2000 Personen ab dem 1. August 2021 zur Verfügung. Wenn die Teilnehmer*innenzahl von Kulturveranstaltungen pandemiebedingt um mindestens 20 Prozent verringert werden muss, verdoppelt die Wirtschaftlichkeitshilfe die Ticketeinnahmen von bis zu 500 verkauften Tickets im Juli 2021 und von bis zu 1.000 verkauften Tickets im August 2021. D.h. für jedes verkaufte Ticket erhalten die Veranstalter also den gleichen Ticketpreis nochmals als Zuschuss. Die Förderung durch die Wirtschaftlichkeitshilfe ist kostenbasiert und kann nicht höher sein als die auftretende Finanzierungslücke zwischen den Veranstaltungskosten und den erzielten Einnahmen. Die maximale Wirtschaftlichkeitshilfe beträgt 100.000 Euro pro Kulturveranstaltung.
Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen ab dem 1.9.2021 bis 31.12.2022:
Kulturveranstaltungen ab möglichen 2.000 Besucher*innen (unter Corona-Bedingungen) erhalten bei pandemiebedingter Absage, Teilabsage oder Reduzierung eine Entschädigung von max. 80 Prozent der nachgewiesenen, veranstaltungsbezogenen Kosten. Ähnlich wie bei der Überbrückungshilfe soll es eine feste Liste an förderfähigen Kosten geben. Die maximale Entschädigungssumme beträgt 8 Millionen Euro pro Veranstaltung.
Antragsberechtigung, Registrierung, Informationen:
Antragsberechtigt sind sowohl öffentliche als auch privatwirtschaftliche Veranstalterinnen und Veranstalter. Die Veranstalter*innen in öffentlicher Trägerschaft können jedoch nur die Wirtschaftlichkeitshilfe beantragen.
Die Veranstalter*innen müssen die Kulturveranstaltung vor der Durchführung registrieren und u.a. eine Kostenkalkulation sowie ein geeignetes Hygienekonzept vorlegen. Tritt der Schadensfall ein, kann die Förderung beantragt werden. Die konkreten Verluste und entstandenen Kosten werden dabei von den Veranstalter*innen nachgewiesen und von prüfenden Dritten bestätigt. Die Verwaltung und Abwicklung erfolgt durch die Länder.
Die Website www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de vermitteltt Informationen (u.a. über ein ausführliches FAQ) und ist die Plattform zur Registrierung. Zur Beantwortung von Fragen ist eine zentrale Hotline unter Telefon 0800-6648430 erreichbar.
Selbständige Kultur- und Kreativschaffende, Künstler*innen und Kultureinrichtungen können sich über die Corona-Hotline unter der Festnetz-Nummer 0711 90715-413 über Corona Hilfsprogramme informieren. Anrufende werden zurückgerufen. Hinterlassen Sie für einen Rückruf Ihren Namen, Ihre Errreichbarkeit und Mobilnummer auf der Mailbox.
Die MFG Baden-Württemberg weist darauf hin, dass die Angaben in diesem Beitrag nicht rechtsverbindlich sind.
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