Corona: Informationen und Angebote für Kultureinrichtungen
Die Corona-Krise stellt die deutsche Kulturlandschaft auf den Kopf: Sämtliche Kultureinrichtungen sind derzeit geschlossen. Seit dem Lockdown im Frühjahr 2020 ändern sich Informationen sehr schnell, es entstehen neue Fördermaßnahmen, und Kultureinrichtungen entwickeln auf verschiedenen Ebenen Strategien, um sich der Situation anzupassen.
Während der Pandemie will die MFG Baden-Württemberg mit dieser Unterstützungsseite öffentlichen oder gemeinnützigen Kultureinrichtungen Orientierung geben und relevante Informationen zusammentragen. Für privatwirtschaftliche Kultureinrichtungen stellt die MFG Baden-Württemberg auf einer weiteren Seite Informationen bereit.
Coronahilfen vom Land:
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg führt das im letzten Jahr neu aufgelegte Programm Kunst trotz Abstand fort. Ausgestattet mit einem Gesamtbudget von 3,5 Millionen Euro können erneut Kultureinrichtungen und Vereine der Breitenkultur von einer Projektförderung profitieren. Für die darstellenden Künste (Kommunal- und Landestheater, Privattheater, Kinder- und Jugendtheater, Theaterfestivals, Figurentheater, Mitglieder des Landesverbands Freie Tanz- und Theaterschaffende), die von den coronabedingten Einschränkungen in besonderer Weise betroffen sind, stehen dabei bis zu 2 Mio. Euro zur Verfügung.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur Kultureinrichtungen sowie Vereine der Breitenkultur mit Sitz in Baden-Württemberg, die inhaltlich dem Ressort der Kunstabteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zugeordnet sind und deren Gründungsdatum vor dem 1. Januar 2019 liegt. Der Antragsteller muss rechtlich eigenständig sein (e.V., gGmbH, Stiftung, GbR, Einzelunternehmen etc.) oder in der Trägerschaft einer Kommune oder des Landes liegen. Weitere Informationen zur Antragsberechtigung finden sich in den FAQ.
Gefördert werden insbesondere Kultureinrichtungen und Vereine der Breitenkultur, die auf Open-Air-Veranstaltungen, alternative Formate oder größere Räumlichkeiten ausweichen oder Kosten für Hygienemaßnahmen oder das Testen der Mitwirkenden und des Publikums tragen müssen. Außerdem können auch hybride und digitale Formate gefördert werden.
Nur befristete Projekte können gefördert werden. Dauerförderungen oder institutionelle Förderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Förderung kommt nur für noch nicht begonnene Projekte in Betracht. Die Durchführung der Projekte darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beginnen. Frühester Projektbeginn ist der 1. Juni 2021, der Abschluss des Projektes muss spätestens am 28. Februar 2022 erfolgt sein.
Die Fördersumme liegt zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro. Ein Eigenanteil in Höhe von in der Regel mindestens 20 % der Projektkosten wird erwartet. Er kann in Form von Eintrittsgeldern, Eigen- oder Drittmitteln erbracht werden.
Eine Antragstellung ist vom 1. März bis 18. April 2021 möglich. Hierzu muss der Online-Antrag unter https://mwk-kunstfoerderung.de/kunsttrotzabstand/ ausgefüllt werden. Weitere Informationen, ein Dokument mit FAQ sowie Termine zu Informationsveranstaltungen finden sich auf der Website des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg.
Digitale Informationsveranstaltungen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg:
Donnerstag, 11. März 2021, von 10 bis 12 Uhr
https://bitbw.webex.com/bitbw/j.php?MTID=m96d151a2ba6178af275d6970520f1b0a
Meeting-Kennnummer (Zugriffscode): 181 059 6794
Meeting Passwort: yBSG6yg2Eb8
Über Telefon beitreten: 0619 6781 9736
Donnerstag, 25. März 2021, von 10 bis 12 Uhr
https://bitbw.webex.com/bitbw/j.php?MTID=ma351e3a80e13e0637b07375b5eb6b278
Meeting-Kennnummer (Zugriffscode): 181 391 0608
Meeting Passwort: 7pEBWy8idX2
Über Telefon beitreten: 0619 6781 9736
Ziel des am 23. Juni 2020 von der Landesregierung beschlossenen Nothilfefonds für Kunst- und Kultureinrichtungen ist es, eine aufgrund der Corona-Pandemie drohende existenzielle und dauerhafte Beschädigung der vielfältigen Kunst- und Kulturlandschaft in Baden-Württemberg zu verhindern, die kulturelle Infrastruktur zu erhalten und die Verwirklichung eines kulturellen Spiel- oder Veranstaltungsbetriebs auch unter den Einschränkungen der Corona-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 zu ermöglichen. Die Zuwendungen des Landes sollen dabei der Hilfe für solche kulturellen Einrichtungen dienen, denen im kulturellen Leben des Landes eine über die Sitzkommune hinausgehende Bedeutung zukommt. Der Corona-Nothilfefonds ist mit insgesamt 32,5 Mio. Euro ausgestattet.
Antragsberechtigt sind Kunst- und Kultureinrichtungen in privater Trägerschaft mit Sitz in Baden-Württemberg, die aus Mitteln des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg institutionell gefördert werden oder die aus Mitteln des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg im Zeitraum von 2017 bis 2019 eine regelmäßige Projektförderung erhalten haben. Andere Kunst- und Kultureinrichtungen, die dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg zugeordnet sind oder aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung zuzuordnen wären, sind nur antragsberechtigt, wenn im Einzelfall ein besonderes Landesinteresse steht.
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung aus dem Nothilfefonds ist eine coronabedingte vorübergehende existenzbedrohende oder existenzielle Notlage der antragsberechtigten Kunst- und Kultureinrichtung. Außerdem muss an der Fortführung dieser Einrichtung ein besonderes Landesinteresse bestehen.
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung zur Durchführung eines mit coronabedingten Beschränkungen stattfindenden Spiel- oder Veranstaltungsbetriebs ist, dass die Gesamtfinanzierung des Zuwendungsempfängers unter Aufrechterhaltung seines identitätsstiftenden bzw. ihn prägenden kulturellen Kernbetriebs über das Jahr 2021 hinaus gesichert ist.
Eine Förderung ist nur möglich, wenn der Bedarf nicht bereits durch regelmäßige Förderungen gedeckt werden kann. Die aus dem Nothilfefonds beantragte zusätzliche Förderung muss dabei mindestens 10.000 € betragen.
Zuwendungsvoraussetzung ist außerdem, dass Antragstellende alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen müssen. Das setzt u. a. voraus, dass bestehende Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind (insbesondere Coronasoforthilfen, Kurzarbeitergeld, Hilfen aus Programmen des Bundes wie z. B. Neustart Kultur, kommunale Hilfsprogramme). Diese Hilfsmöglichkeiten, verfügbare Eigenmittel sowie Kompensationsleistungen Dritter sind grundsätzlich vorrangig einzusetzen.
Bestehende Förderverhältnisse zwischen Land und anderen öffentlichen Zuschussgebern (Kommunale Ebene und/oder Bund) sind grundsätzlich auch bei der Gewährung der Nothilfe einzuhalten. Mindestvoraussetzung ist, dass die Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 keine Zuschusskürzungen vornehmen und dies in einer entsprechenden Erklärung bestätigen.
Anträge können bis 30. September 2021 online über die Seite https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/ausschreibungen/ gestellt werden. Das Antragsverfahren, das Bewilligungsverfahren, das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren sowie das Verwendungsnachweisverfahren sind in der Förderrichtlinie dargestellt.
Coronahilfen vom Bund:
Das Programm NEUSTART KULTUR sieht eine Vielzahl an Förderprogrammen für Kultureinrichtungen vor. Die Förderungen haben unterschiedliche Ausrichtungen und Deadlines. Oftmals werden die Fördergelder in mehreren Runden vergeben. Es lohnt sich, die für Sie relevanten Programme zu beobachten und neue Förderungen sowie Förderrunden zu prüfen. Verschiedene Fördereinrichtungen und Verbände übernehmen dabei die Koordination der Förderung. Wir heben einige Förderungen durch nachfolgende Links hervor (Stand: 8.3.2021), die wir für Kultureinrichtungen als besonders relevant einschätzen.
- NEUSTART KULTUR für Heimatmuseen, private Museen, Ausstellungshäuser und öffentlich zugängliche Gedenkstätten (Antragsfrist: 30.4.2021, koordiniert vom Deutschen Verband für Archäologie)
- NEUSTART Kultur – Privattheater (Antragsfrist: 31.3.2021, koordiniert vom Deutschen Bühnenverein – Bundesverband der Theater und Orchester)
- Sonderförderung Neustart Kultur für partizipative Kulturprojekte (koordiniert vom Fonds Soziokultur, mehrere Förderungen und Fristen)
Ta4: Digitalität und Soziokultur (Antragszeitraum: 1. bis 31.3.2021) - NEUSTART KULTUR: #TakeThat – #TakeThatumfasst insgesamt 11 Programme, die sich an frei produzierende Künstler*innen/-gruppen aller Sparten sowie Produktionsorte und Festivals der Freien Szene in Deutschland richten (koordiniert vom Fonds Darstellende Künste)
#TakePart | Publikumsgewinnung (Antragsfrist: 1.4.2021) - Tausende literarische (Wieder-)Begegnungen mit Autorinnen und Autoren (koordiniert vom Deutschen Literaturfonds, kommende Antragszeiträume: 12. bis 18. April 2021 sowie 21. bis 27. Juni 2021)
Die Überbrückungshilfe ist ein Programm des Bundes und richtet sich an Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe, Unternehmen und gemeinnützige Organisationen, die corona-bedingt Umsatzeinbußen haben. Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich dabei nach den Umsatzeinbrüchen und erstattet einen Anteil der Fixkosten, die ein Unternehmen hat.
Die Antragstellung ist nur über Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen und Rechtsanwälte in einem digitalisierten Verfahren auf der Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.
Überbrückungshilfe III:
Die Überbrückungshilfe III ist die jüngste Überbrückungshilfe und bezieht sich auf die Monate November 2020 bis Juni 2021. Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe, Unternehmen und gemeinnützige Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet. Anträge können hier bis zum 31.08.2021 gestellt werden.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III gibt es Sonderregelungen für die Kultur- und Veranstaltungsbranche. Unternehmen und Organisationen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 rückwirkend beantragen. Dabei sind sowohl interne projektbezogene wie externe Kosten förderfähig. Wer zur Veranstaltungs- und Kulturbranche zählt, definiert der Bund großzügig. Eine Liste der antragsberechtigten Wirtschaftszweige ist in den FAQs zur Überbrückungshilfe III unter 2.7. zu finden.
Es soll darüber hinaus außerhalb der Überbrückungshilfe III ein Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geschaffen werden, der einen Wirtschaftlichkeitsbonus für Corona-bedingt niedrig frequentierte Kulturveranstaltungen und für sowohl in Präsenzform als auch online angebotene Kulturveranstaltungen („hybride Veranstaltungen“) ermöglicht. Hinzu kommen soll ein Ausfallfonds für Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab Sommer 2021 geplant werden, aber Corona-bedingt abgesagt werden müssen.
Überbrückungshilfe II:
Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe, Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sind antragsberechtigt, wenn sie
- entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten verzeichnen,
- oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnen.
Anträge können hier bis 31.03.2021 eingereicht werden.
Wir empfehlen die FAQs zu den Überbrückungshilfen auf der Antragsplattform des Bundes.
Wegen des erneuten Lockdowns im Winter 2020 hat die Bundesregierung eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für die Monate November und Dezember 2020 beschlossen: die so genannte November- und Dezemberhilfe. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbständige und Vereine, die direkt oder indirekt von den temporären Schließungen betroffen sind. Zu den Antragsberechtigten gehören neben wirtschaftlichen Unternehmen auch öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen und Betriebe. Anträge können bis zum 30.04.2021 gestellt werden.
Direkt betroffene Unternehmen sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Indirekt betroffene Unternehmen sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
Antragsberechtigt sind auch mittelbar indirekt betroffene Unternehmen, die Umsatzeinbrüche nachweisen können, weil sie über Dritte (z.B. Veranstaltungsagenturen) Lieferungen und Leistungen für direkt betroffene Unternehmen erbringen. Auch diese Unternehmen müssen nachweisen, dass sie einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November bzw. Dezember 2020 erleiden.
Die Hilfe wird in Form von Zuschüssen pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November bzw. Dezember 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie sind direkt antragsberechtigt. Die Anträge (Direktantrag und Antrag mit prüfendem Dritten) und ausführliche FAQs sind auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu finden. Fragen können über zwei Service-Hotlines gestellt werden.
Für die von den Schließungen betroffenen öffentlichen Einrichtungen (z.B. Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen, Archive, Bibliotheken) sind ausschließlich die am Markt erzielten Umsätze förderfähig. Weitere Informationen gibt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg.
Selbständige Kultur- und Kreativschaffende, Künstler*innen und Kultureinrichtungen können sich über die Corona-Hotline unter der Festnetz-Nummer 0711 90715-413 über Corona Hilfsprogramme informieren. Die Corona-Hotline ist Montag bis Freitag von 10-12 und von 14-16 Uhr erreichbar. Falls die Hotline besetzt ist, hinterlassen Sie für einen Rückruf Ihren Namen und Ihre Mobilnummer auf der Mailbox.
Die MFG Baden-Württemberg weist darauf hin, dass die Angaben in diesem Beitrag nicht rechtsverbindlich sind.

Projektleiterin Digitale Kultur
Unit Medienprojekte und Services