Wegen des erneuten Lockdowns hat die Bundesregierung eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für die Monate November und Dezember 2020 beschlossen: die so genannte November- und Dezemberhilfe. Durch die Verlängerung der Schließungen bis 31. Januar 2021 wird die Hilfe als „Dezember- und Januarhilfe“ ausgeweitet.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt oder indirekt von den temporären Schließungen betroffen sind. Dazu gehören auch öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen wie beispielsweise Museen.
Auch Selbstständige, Vereine und Einrichtungen antragsberechtigt
Direkt betroffene Unternehmen sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Indirekt betroffene Unternehmen sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
Auch mittelbar indirekt betroffene Unternehmen, die Umsatzeinbrüche nachweisen können, weil sie über Dritte (z.B. Veranstaltungsagenturen) Lieferungen und Leistungen für direkt betroffene Unternehmen erbringen, sind antragsberechtigt. Diese Unternehmen müssen ebenfalls nachweisen, dass sie einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November bzw. Dezember 2020 erleiden.
Neue Sonderregelung für Soloselbstständige
Die Hilfe wird in Form von Zuschüssen pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro gewährt.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November bzw. Dezember 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Neue Sonderregelung für Soloselbstständige, die ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit oder Pflegezeit unterbrochen haben: Sie können die anschließende Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit wie eine erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit behandeln.
Als Vergleichsumsatz können sie also den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Ende der Elternzeit beziehungsweise Pflegezeit wählen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie sind direkt antragsberechtigt.
Regelungen für öffentliche Kultureinrichtungen
Für die von den Schließungen betroffenen öffentliche Einrichtungen und Betriebe, wie zum Beispiel Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen, Archive sowie öffentliche und akademische Bibliotheken wird ausschließlich auf die am Markt erzielten Umsätze abgestellt.
Die Anträge (Direktantrag und Antrag mit prüfenden Dritten) und ausführliche FAQs sind auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu finden. Fragen können über zwei Service-Hotlines gestellt werden.
Quelle: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg