Coronahilfen vom Bund
Auf dieser Seite trägt die MFG Baden-Württemberg die verschiedenen, für die Branche der Kultur- und Kreativwirtschaft relevanten Förderprogramme vom Bund zusammen.
Die Überbrückungshilfe Corona ist das Nachfolgeprogramm der im Frühjahr gezahlten Soforthilfe und ein Programm des Bundes. Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich dabei nach den Umsatzeinbrüchen. Antragsberechtigt sind Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe, Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.
Die Antragstellung ist nur über Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen und Rechtsanwälte in einem digitalisierten Verfahren auf der Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.
Die Überbrückungshilfe I bezog sich zunächst auf die Monate Juni bis August 2020. Anträge für diese erste Phase der Überbrückungshilfe mussten spätestens bis zum 30.9.2020 gestellt werden. Die Überbrückungshilfe II für die Fördermonate September bis Dezember 2020 ist aktuell über die Antragsplattform bis spätestens 31.03.2021 zu beantragen.
Der fiktive Unternehmerlohn wurde seitens des Landes Baden-Württemberg für die Überbrückungshilfe II bis 31.3.2021 verlängert, wird aber für die Überbrückungshilfe III nicht fortgeführt. Wir empfehlen allen Interessierten den digitalen Vorab-Check zur Überbrückungshilfe der IHK, die Informationen zur Überbrückungshilfe II vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg und die FAQs zur Überbrückungshilfe II des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Die Überbrückungshilfe III bezieht sich auf die Monate November 2020 bis Juni 2021. Anträge können hier bis zum 31.08.2021 gestellt werden.
Die in die Überbrückungshilfe III inkludierteNeustarhilfe richtet sich speziell an Soloselbstständige, kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte, die Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen hatten und haben, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben. Für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 kann ein einmaliger Zuschuss in Höhe von max. 7.500 Euro beantragt werden. Die FAQs zu Neustarthilfe geben einen guten Überblick über die wichtigsten Fakten. Anträge können hier bis zum 31.08.2021 gestellt werden.
DieNeustarhilfe richtet sich speziell an Soloselbstständige, kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte, die Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen hatten und haben, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben.
Antragsberechtigt sind Kreative, deren Umsatz für Januar bis Juni 2021 voraussichtlich mindestens 60% niedriger ausfällt als der Referenzumsatz 2019. Erfüllt eine soloselbständige Person die Antragsvoraussetzungen, wird die Neustarthilfe als einmaliger Vorschuss von max. 7.500 Euro ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die Soloselbständige bzw. der Soloselbständige Anspruch hat. Diese Endabrechnung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu erstellen. Die soloselbständige Person darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen.
Derzeit können nur natürliche Personen einen Antrag auf Neustarthilfe stellen, die ihre selbständigen Umsätze als freiberuflich Tätige oder als Gewerbetreibende für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen. Zueinem späteren Zeitpunkt wird das Antragsverfahren auch für Soloselbständige geöffnet, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen wollen oder alleinige*r Gesellschafter*in einer Kapitalgesellschaft sind.
Die Neustarthilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet. Bitte beachtet auch, dass Ihr entweder Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe beantragen könnt, aber nicht beides beantragen könnt.
Die FAQs zur Neustarthilfe geben einen guten Überblick über die wichtigsten Fakten. Anträge können hier bis zum 31.08.2021 gestellt werden.
Wegen des erneuten Lockdowns im Winter 2020 hat die Bundesregierung eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für die Monate November und Dezember 2020 beschlossen: die so genannte November- und Dezemberhilfe. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbständige und Vereine, die direkt oder indirekt von den temporären Schließungen betroffen sind. Zu den Antragsberechtigten gehören neben wirtschaftlichen Unternehmen auch öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen und Betriebe. Anträge können bis zum 30.04.2021 gestellt werden.
Direkt betroffene Unternehmen sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Indirekt betroffene Unternehmen sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
Antragsberechtigt sind auch mittelbar indirekt betroffene Unternehmen, die Umsatzeinbrüche nachweisen können, weil sie über Dritte (z.B. Veranstaltungsagenturen) Lieferungen und Leistungen für direkt betroffene Unternehmen erbringen. Auch diese Unternehmen müssen nachweisen, dass sie einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November bzw. Dezember 2020 erleiden.
Die Hilfe wird in Form von Zuschüssen pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November bzw. Dezember 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie sind direkt antragsberechtigt. Die Anträge (Direktantrag und Antrag mit prüfendem Dritten) und ausführliche FAQs sind auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu finden. Fragen können über zwei Service-Hotlines gestellt werden.
Für die von den Schließungen betroffenen öffentlichen Einrichtungen (z.B. Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen, Archive, Bibliotheken) sind ausschließlich die am Markt erzielten Umsätze förderfähig. Weitere Informationen gibt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg.
Das Programm NEUSTART KULTUR sieht eine Vielzahl an Förderprogrammen für Solo-Selbständige, Unternehmen und Einrichtungen der Kultur- und Kreativwirtschaft vor. Die Förderungen haben unterschiedliche Ausrichtungen und Deadlines. Oftmals werden die Fördergelder in mehreren Runden vergeben.
Es lohnt sich, die für Euch relevanten Programme zu beobachten und neue Förderungen sowie Förderrunden zu prüfen. Verschiedene Fördereinrichtungen und Verbände übernehmen dabei die Koordination der Förderung. Wir heben einige Förderungen durch nachfolgende Links hervor (Stand: 25.2.2021), die wir für erwerbswirtschaftliche Kreative als besonders relevant einschätzen. Eine Übersicht aller Förderprogramme von NEUSTART KULTUR gibt der Deutsche Kulturrat (Stand: 6.1.2021).
- Deutscher Bühnenverein, Bundesverband der Theater und Orchester: NEUSTART Kultur - Privattheater (Antragsfrist: 31.3.2021)
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Dachverband Tanz Deutschland e.V.: DIS-TANZ-SOLO - Förderprogramm für soloselbständige Tanzschaffende (Antragsstellung ab 1.3.2021, Antragsfrist 22.3.2021)
- BBK für Künstler*innen und -vermittler*innen: NEUSTART KULTUR (Modul A und B) (Antragsfrist: 28.2.2021)
- Deutscher Literaturfonds e.V. für Autor*innen, Veranstalter*innen von Lesungen und Bibliotheken: Neustart Literatur (mehrere Förderungen, Fördermittelvergabe nach Reihenfolge der Antragseingänge)
- Börsenverein des Deutschen Buchhandels für Verlage und Buchhandlungen: Neustart Kultur (Antragsfrist: 30.4.2021)
- Staatsministerin für Kultur und Medien für E-Musik- und Sprechtheaterverlage: Neustart Kultur (Fördermittelvergabe nach Reihenfolge der Antragseingänge) (30.6.2021)
- Deutscher Übersetzerfonds e.V. für Übersetzer*innen: Neustart Kultur (Antragsfrist: 30.4.2021)
- Deutscher Musikrat und Society Of Music Merchants e.V. (SOMM) für Musikfachhandel, Musikinstrumentenhersteller und Vertriebe: NEUSTART Kultur Förderung Digitaler Strukturen im stationären Musikfachhandel (Antragsfrist 30.4.2021, Fördermittelvergabe nach Reihenfolge der Antragseingänge)
- Initiative Musik: Neustart-Kultur-Förderprogramm: Kleinst-, Eintages- und „Umsonst & Draußen“-Musikfestivals (Antragsfrist 31.5.2021)
- Musikfonds e.V. für Musikschaffende: Projektförderung (Antragsfrist 31.5.2021)
- FFA Filmförderungsanstalt für Kinos: Zukunftsprogramm Kino II
- FFA Filmförderungsanstalt für Filmverleih- und Filmvertriebsunternehmen: Neustart Kultur Verleih und Vertrieb
- FFA Filmförderungsanstalt für Produzent*innen von Kinofilmen und HighEnd-Serienproduktionen: Ausfallfonds des Bundes mit Beteiligung vom Land Baden-Württemberg
- Fonds Soziokultur e.V. für freie Kulturprojekte und -einrichtungen: Sonderförderung Neustart Kultur (mehrere Förderungen und Fristen)
Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen KfW-Schnellkredit 2020 für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten eingeführt, der bis zum 30.06.2020 beantragt werden kann. Das Kreditvolumen pro Unternehmen umfasst bis zu drei Monatsumsätze des Jahres 2019.
Die Hausbank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW. Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden. Das Bundewirtschaftsministerium verweist zudem auf die weiteren Angebote der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Die Bundesregierung hat ein finanzielles Unterstützungspaket speziell für Start-Ups und kleine mittelständische Unternehmen mit zukunftsweisenden Geschäftsmodellen beschlossen. Das Paket besteht aus zwei Säulen.
Säule 1: Corona Matching Fazilität
KfW Capital und Europäischer Investitionsfonds (EIF) stellen privaten Wagniskapitalfonds die zusätzlichen öffentlichen Mittel über die Corona Matching Fazilität (CMF) zur Verfügung. Damit soll sichergestellt werden, dass junge innovative Unternehmen auch während der Corona-Pandemie Zugang zu Wagniskapital bekommen und somit ihren Wachstumskurs fortsetzen können. Weitere Informationen zur CMF findet ihr auf den Webseiten von KfW Capital und des EIF. Anträge müssen bis zum 31.03.2021 vorliegen. Daneben können die Mittel aus dem 2-Milliarden-Euro-Maßnahmenpaket über die beiden öffentlichen Wagniskapitalfonds High-Tech Gründerfonds (HTGF) und coparion sowie über das Finanzierungsprogramm ERP-Startfonds direkt in Start-ups investiert werden.
Säule 2: Start-ups und kleine Mittelständler ohne Zugang zu Säule 1
Für Start-ups und kleine Mittelständler, die keinen Zugang zu Säule 1 haben, stellt die KfW im Auftrag des Bundes den Förderinstituten der Bundesländer (LFI) haftungsfreigestellte Globaldarlehen zur Verfügung, mit denen bestehende und neue Förderprogramme der LFI anteilig refinanziert und so Mezzanin- und Beteiligungsfinanzierungen bereitgestellt werden können. Dazu können die LFI weitere Intermediäre einbinden, wie zum Beispiel Family Offices, Business Angels oder die mittelständischen Beteiligungsgesellschaften der Länder. Die Anträge sind beim jeweiligen LFI zu stellen. Weitere Informationen findet ihr hier. Das Maßnahmenpaket wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Start-ups haben darüber hinaus Zugang zu allen anderen Unterstützungsmaßnahmen auf Bundesebene.
Die Bundesregierung hat eine Gutscheinlösung für Pandemie-bedingte Absagen von Veranstaltungen beschlossen. Veranstalter dürfen den Käufer*innen von Tickets, welche vor dem 8. März gekauft wurden, anstelle einer Erstattung einen Gutschein aushändigen. Wird dieser Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, muss der Wert des Tickets seitens der Veranstalter in voller Höhe erstattet werden.
Corona-Hotline
Selbständige Kultur- und Kreativschaffende sowie Künstler*innen können sich über die Corona-Hotline unter der Festnetz-Nummer 0711 90715-413 über Corona Hilfsprogramme informieren. Die Corona-Hotline ist Montag bis Freitag von 10-12 und von 14-16 Uhr erreichbar. Falls die Hotline besetzt ist, hinterlasst für einen Rückruf Euren Namen und Eure Mobilnummer auf der Mailbox.
Orientierungsberatung
Eine weiterführende Beratung für unternehmerische Anliegen und Fragen im Kontext der Corona-Pandemie (z.B. zur Anpassung des Geschäftsmodells, Digitalisierung des Werks oder der Akquise) erhalten Kreativschaffende durch die individuellen, einstündigen und kostenfreien Orientierungsberatungen der MFG Baden-Württemberg. Die Beratungen finden per Zoom statt. Weitere Informationen, Termine und die Anmeldung zur Orientierungsberatung sind hier zu finden.
Infosessions
Die MFG bietet Infosessions zu ausgewählten, branchenrelevanten Hilfsprogrammen an, um einen Überblick zu vermitteln, die richtigen Informationsquellen aufzuzeigen und branchenspezifische Hinweise für die Antragstellung zu geben. Die Termine der nächsten Sessions: Mittwoch, 10.3.2021, Mittwoch, 24.3.2021, Donnerstag 8.4.2021. Eine Anmeldung ist erforderlich.
Die MFG Baden-Württemberg weist darauf hin, dass die Angaben in diesem Beitrag nicht rechtsverbindlich sind.
