MFG Kreativ
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Auf dieser Seite trägt die MFG Baden-Württemberg wichtige Informationen zu den Themen Ausfallhonorare und Entschädigungen zusammen.
Ob Kreative von Auftraggeber*innen ein Ausfallhonorar bekommen, hängt von den individuellen Vertragsbedingungen ab. Auch mündlich oder per SMS/WhatsApp geschlossene Vereinbarungen sind wirksam. Achtet beim Abschluss neuer Verträge darauf, dass es Regelungen über Ausfallhonorare gibt. Sind in einem Projekt bereits Teilleistungen erbracht worden, besteht zumindest anteilig Anspruch auf das Honorar.
Um mögliche pandemiebedingte Drehausfälle von Film- und Fernsehproduzent*innen abzusichern, existieren Ausfallfonds für die Filmwirtschaft. Der Ausfallfonds I unterstützt Kinofilme und High End-Serien, hier muss spätestens sieben Wochen vor Drehbeginn der Antrag per Mail gestellt werden. Der Ausfallfonds I wurde bis 31.3.2023 verlängert. Der Ausfallfonds II bezieht sich hingegen auf TV- und Streamingproduktionen.
Im Rahmen des Sonderfonds Kulturveranstaltungen greift eine Ausfallabsicherung für Kulturveranstaltungen ab dem 1. September 2021. Kulturveranstaltungen ab möglichen 2.000 Besucher*innen (unter Corona-Bedingungen) erhalten bei pandemiebedingter Absage, Teilabsage oder Reduzierung eine Entschädigung von max. 80 Prozent der nachgewiesenen, veranstaltungsbezogenen Kosten. Ähnlich wie bei der Überbrückungshilfe gibt es eine feste Liste an förderfähigen Kosten. Die maximale Entschädigungssumme beträgt 8 Millionen Euro pro Veranstaltung.
Für die Ausfallabsicherung sind nur privatwirtschaftliche (keine öffentlichen) Kulturveranstalter*innen antragsberechtigt. Die Veranstalter*innen müssen die Kulturveranstaltung vor der Durchführung registrieren und u.a. eine Kostenkalkulation sowie ein geeignetes Hygienekonzept vorlegen. Die Website www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de vermitteltt Informationen und ist die Plattform zur Registrierung. Zur Beantwortung von Fragen ist eine zentrale Hotline unter Telefon 0800-6648430 erreichbar.
Das Infektionsschutzgesetz bietet finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die Corona-Pandemie. Eine gemeinsame Website vom Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat und einiger Bundesländer gibt Informationen und stellt die Anträge zur Verfügung. Anspruch auf Entschädigung haben:
In Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien für die Bearbeitung der Entschädigungsanträge nach §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zuständig.
Seit dem 15.9.2021 zahlt Baden-Württemberg nicht geimpften Personen im Falle einer Quarantäne keine Entschädigung mehr für den dadurch entstandenen Verdienstausfall. Dies gilt nicht, wenn eine Schutzimpfung etwa aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann oder wenn die Absonderung im Einzelfall trotz eines gültigen Status als immunisierte Person erfolgt.
Das Infektionsschutzgesetz bietet finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie. Eine gemeinsame Website vom Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat und einiger Bundesländer gibt Informationen und stellt die Anträge zur Verfügung.
Betroffen sind berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen wurden. Das schließt sorgeberechtigte Arbeitnehmer*innen und Selbstständige ein. Bei gemeinsamer Betreuung erhalten Eltern eine Entschädigung für bis zu zehn Wochen Verdienstausfall, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen. Alle Informationen sowie der Antrag sind hier zu finden.
In Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien für die Bearbeitung der Entschädigungsanträge nach §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zuständig.
Die MFG Baden-Württemberg weist darauf hin, dass die Angaben in diesem Beitrag nicht rechtsverbindlich sind.
Referentin Unternehmensentwicklung
Unit Kultur- und Kreativwirtschaft