Land hebt Corona-Beschränkungen für Geimpfte und Genesene weitgehend auf

Ab dem 16. August gilt die geänderte Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.

Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat die geänderte Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (gültig ab 16. August 2021) veröffentlicht. Demnach werden die Corona-Beschränkungen für Geimpfte und Genesene weitgehend aufgehoben.

Die Änderungen auf einen Blick sind u. a.:

  • Die vier Inzidenzstufen, die bisher für Einschränkungen entscheidend waren, fallen landesweit einheitlich weg
  • Stattdessen wird die sogenannte 3G-Regel (Geimpft, Genesen, Getestet) ausgeweitet
  • Bei Veranstaltungen/Aktivitäten in geschlossenen Räumen (u. a. Kino, Theater) müssen alle Besucher*innen einen Geimpftennachweis, einen Genesenennachweis oder einen negativen Corona Antigen-Schnelltest vorweisen
  • Die Veranstalter*innen/Betreiber*innen etc. sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet
  • Die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bleibt bestehen
  • Antigen-Schnelltests bleiben nach Informationen bis 11. Oktober 2021 für Bürger*innen kostenlos

Infektionsgeschehen wird weiter berücksichtigt

Die Landesregierung behält sich vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Ausbruchsgeschehen sich verstärkt und eine Überlastung des Gesundheitswesens droht. Dazu wird sie die Auslastung der Intensivbetten, die Sieben-Tage-Inzidenz, die Impfquote und die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe fortlaufend beobachten.

Zum Schulstart gilt inzidenzunabhängig für zunächst zwei Wochen wieder generell die Maskenpflicht im Unterricht. Auch werden die Schulen weiter ein kostenloses engmaschiges Testangebot für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Lehrkräfte und das Personal anbieten.

Testpflicht für nicht geimpfte oder genesene Personen

Wer sich nicht impfen lassen möchte, muss künftig in mehr Bereichen einen maximal 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest vorweisen. In bestimmten Bereichen sind ist ein negativer PCR-Test erforderlich – dieser darf höchstens 48 Stunden alt sein. Dies gilt für ganz Baden-Württemberg einheitlich – unabhängig von der aktuellen 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis. Damit vereinfacht Baden-Württemberg die Regelungen, da diese nun wieder landesweit einheitlich gelten.

Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Schülerinnen und Schüler der Grund- und weiterführenden Schulen, Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an Berufsschulen. Der Nachweis erfolgt hier durch ein entsprechendes Ausweisdokument, wie etwa durch den Kinderausweis oder Schülerausweis. Ausgenommen sind auch sechs- und siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind.

Die Testpflicht für ungeimpfte Personen gilt in folgenden Bereichen:

  • Besuch in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe. Mehr Informationen zu den aktuellen Regelungen in diesem Bereich finden Sie in der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
  • Galerien, Museen, Gedenkstätten sowie Archive, Bibliotheken und Büchereien – Personen, die lediglich Medien abholen oder zurückgeben, brauchen keinen 3G-Nachweis.
  • Gastronomische Angebote in Innenräumen – das Abholen von Speisen ist ohne 3G-Nachweis erlaubt.
  • Für externe Gäste in Betriebskantinen sowie Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz
  • Vergnügungsstätten in Innenräumen wie Spielhallen, Wettstuben und Casinos.
  • Generell bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien, bei mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern und/oder der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dazu zählen unter anderem:
    • Konzerte
    • Theater- oder Opernaufführungen
    • Stadtführungen
    • Betriebs- und Vereinsfeiern
    • Filmvorführungen
    • Stadt- und Volksfeste
    • Sportveranstaltungen
  • Messen Ausstellungen und Kongresse.
  • Bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Kosmetische Fußpflege, Massagestudios, Tattoo- und Piercingstudios, Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen, Friseurbetriebe, Barbershops und Massagestudios.
  • Bei Sport im Innenbereich, etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen.
  • Saunen und ähnlichen Einrichtungen wie Solarien, Dampfbäder oder Hamame. 
  • Touristische Fahrtangebote wie Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehre, Zeppelinrundflügen und Museumsflügen. 
  • Zutritt zu geschlossenen Räumen in Freizeitparks und anderen Freizeiteinrichtungen wie zoologischen und botanischen Gärten sowie Hochseilgärten, Indoor-Spielplätze und Minigolf-Anlagen.
  • Angebote der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkursen in geschlossenen Räumen.
  • Bei Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. 
  • In Beherbergungsbetrieben wie Hotels aller Art, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser , Ferienparks, Sharing-Unterkünfte wie etwa airbnb-Angebote, (Dauer-)Campingplätze und kostenpflichtige Wohnmobil-Stellplätze ist ein Test bei Anreise und dann alle drei Tage während des Aufenthalts erforderlich.
  • Clubs und Diskotheken. Nicht geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen PCR-Test vorweisen. 
  • Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen. 

Die Testpflicht gilt nicht für Freizeit- und Amateursport in Sportstätten im Freien, Badeseen mit kontrolliertem Zugang und Freibädern sowie für Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport.
Ausgenommen von der Testpflicht sind religiöse Veranstaltungen. 

Bei Veranstaltungen/Aktivitäten in geschlossenen Räumen müssen alle Besucherinnen und Besucher müssen einen Geimpftennachweis, einen Genesenennachweis oder einen negativen Corona Antigen-Schnelltest vorweisen. Anbieterinnen/Anbieter, Veranstalterinnen/Veranstalter, Betreiberinnen/Betreiber und Dienstleisterinnen/Dienstleister sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet. 

Lockerungen bei Kontaktbeschränkungen und privaten Feiern

Anbieterinnen/Anbieter, Veranstalterinnen/Veranstalter, Betreiberinnen/Betreiber und Dienstleisterinnen/Dienstleister sind generell verpflichtet, ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher bzw. Kundinnen und Kunden zu erfassen. Er hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Im Einzelhandel müssen die Kontaktdaten nicht erhoben werden.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher muss der Veranstalter dem örtlichen Gesundheitsamt im Vorhinein das Hygienekonzept vorlegen.

Die Kontaktbeschränkungen und Regelungen für private Feiern werden aufgehoben. 

Tests bleiben bis 11. Oktober kostenlos

Die Tests können weiter wie bisher vor Ort in der Einrichtung unter Aufsicht des Betreibers stattfinden, in einer Corona-Teststation oder am Arbeitsplatz, wenn dort entsprechend qualifiziertes Personal zur Bestätigung des Testergebnisses vorhanden ist. 

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass Antigen-Schnelltests bis 11. Oktober 2021 weiter durch die öffentliche Hand finanziert werden und für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos bleiben. Danach müssen Personen, die sich nicht impfen lassen möchten, die Antigen-Schnelltest selbst bezahlen. 

Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre. Kostenlose Tests gibt es weiterhin für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt – insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Für Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen gibt es zudem weiter ein engmaschiges, kostenloses Testangebot in den Schulen. 

Der Bund wird die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und aktualisieren sowie die Testangebotsverpflichtung für die Mitarbeitenden. Hierrüber wird das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales zeitnah informieren. 

Impfangebote wahrnehmen

Inzwischen gibt es für alle Menschen ab 12 Jahren ein kostenloses Impfangebot, dass jede und jeder wahrnehmen kann. Für die, die es nicht wahrnehmen möchten, kann die Allgemeinheit in Form von aus Steuergeldern finanzierten kostenlosen Tests nicht auf ewig aufkommen. Eine Corona-Schutzimpfung ist der sicherste Weg aus der Pandemie. Wer sich impfen lässt, schützt nicht nur sich selbst vor einer Erkrankung bzw. einem schweren oder tödlichen Verlauf, sondern auch seine Mitmenschen, die sich nicht impfen lassen können. Vor allem Kinder unter 12 Jahren, für die es derzeit keinen zugelassenen Impfstoff gibt. 

In Baden-Württemberg gibt es derzeit zahlreiche Impf-Aktionen vor Ort. Meist ohne Anmeldung und Wartezeit können Sie sich in den Impfzentren des Landes, bei Impf-Aktionen vor Ort oder nach Terminvereinbarung bei Ihrem Arzt oder Betriebsarzt impfen lassen. 

Quelle: Staatsministerium Baden-Württemberg

 

Mehr Infos:
Pressemeldung vom 14. August

Bitte weitersagen. Teilen Sie diesen Beitrag.