Steuern und Sozialversicherung
Auf dieser Seite trägt die MFG Baden-Württemberg steuerliche Maßnahmen und Möglichkeiten im Kontext der Sozialversicherung zusammen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für Kultur- und Kreativschaffende abzufedern.
Der Staat hat für Unternehmen steuerliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen. Zu den Maßnahmen zählen u.a. Stundungsmöglichkeiten für Steuerzahlungen, die Anpassung von Steuervorauszahlungen, vollstreckungsrechtliche Erleichterungen, die Erstattung von Steuervorauszahlungen und Fristverlängerungen.
Stundung von Steuern: Unternehmen haben die Möglichkeit, bereits fällige oder noch fällig werdende Steuerzahlungen zu stunden. Die Anforderungen für den Nachweis der Voraussetzungen für eine Stundung wurden erleichtert. Dies gilt für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer. Durch die Stundung wird der Zeitpunkt der Steuerzahlung verschoben, um so mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten. Außerdem wird in diesen Fällen auf die Stundungszinsen verzichtet.
Anpassung bzw. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen: Auf Antrag können Unternehmen Steuervorauszahlungen anpassen bzw. herabsetzen lassen. Dies ist dann möglich, wenn die Gewinne aufgrund sinkender Umsätze durch die Corona-Pandemie deutlich geringer ausfallen als bisher angenommen. Dies betrifft die Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) sowie die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags (für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung). Bei im laufenden Jahr wieder steigenden Einkünften ist zu beachten, dass es hierdurch unter Umständen zu einer höheren Abschlusszahlung kommen kann.
Die Finanzämter Baden-Württemberg haben am 19. März 2020 ein vereinfachtes Antragsformular für Stundungen bzw. Anpassungen von Vorauszahlungen zur Verfügung gestellt. Unternehmen können sich damit direkt an das für sie zuständige Finanzamt wenden.
Vollstreckungsrechtliche Erleichterungen: Unternehmen können vollstreckungsrechtliche Erleichterungen (Vollstreckungsaufschub) beantragen. Ziel der Maßnahme ist, dass bei den von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen auf die Vollstreckung rückständiger oder fällig werdender Steuern abgesehen wird. Die Maßnahme bezieht sich auf die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer.
Erstattungen von Steuervorauszahlungen: Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 können auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags auf Antrag nachträglich herabgesetzt werden. Für die bereits geleisteten Zahlungen entsteht in entsprechender Höhe ein Erstattungsanspruch. Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 erweiterert. So können die Einbußen in der Steuererklärung umfangreicher als bisher mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnet werden.
Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen: Unternehmen, die einen Steuerberater oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt haben, haben die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 fristgerecht bis zum 31. März 2021 abzugeben. Die Abgabefrist ist um einen Monat verlängert worden. Davon unabhängig kann im Einzelfall beim zuständigen Finanzamt eine darüber hinausgehende Fristverlängerung beantragt werden.
Die oben geschilderten Maßnahmen sind mit unterschiedlichen, zeitlichen Fristen verbunden, die zum Teil verändert und dem Verlauf der Pandemie angepasst wurden. Wir empfehlen daher die Informationen, FAQs und Links des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg zu allen Steuerthemen und -änderungen im Kontext der Corona-Pandemie.
Als Selbständige könnt ihr Euch bei Eurer Krankenkasse erkundigen und eine Herabsetzung Eurer Beiträge aufgrund einer geringeren Umsatzprognose erfragen. Es gibt allerdings einen Mindestbeitragssatz.
Maßnahmen und Informationen für Kreative, die bei der Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind:
Zahlungserleichterungen / Zahlungsaufschub: Wenn KSK-Versichterte aufgrund der Corona Pandemie Zahlungsschwierigkeiten haben, können sie einen schriftlichen Antrag auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung stellen. Der Antrag muss begründet sein und kann per Email erfolgen. Beachtet bitte, dass die KSK auf Zahlungsrückstände grundsätzlich Zinsen erheben muss.
Minderung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens: Kreative, die in der Künstlersozialkasse versichert sind, können eine Änderungsmitteilung darüber machen, dass sich ihr Arbeitseinkommen ändert. Die Änderung kann schriftlich, per E-Mail oder über einen Vordruck erfolgen. Änderungen wirken nicht rückwirkend, sondern ab dem Folgemonat der Mitteilung (Eingang in der KSK). Dementsprechend verändert sich auch die monatliche Beitragshöhe erst mit zeitlicher Verzögerung.
Unterschreitung des jährliches Mindesteinkommens: Sollten KSK-Versicherte infolge der Corona-Krise für das Jahr 2021 ein Jahresarbeitseinkommen von nicht mehr als 3.900 Euro erwarten, hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Fortbestand Ihrer Versicherungspflicht. Bitte beachtet, dass dies nicht gilt, sofern Ihr bereits in den Kalenderjahren vor der Corona-Krise, also bis einschließlich 2019, mehr als zweimal diese Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 3.900 Euro nicht überschritten haben.
Zum Hintergrund: Grundsätzliche Voraussetzung für eine Versicherung durch die Künstlersozialkasse ist ein jährliches Mindesteinkommen von 3.900 Euro. Grundsätzlich gewährt die KSK aber Ausnahmen zu dieser Voraussetzung. Eine Ausnahme besagt: Bei einer lediglich vorübergehenden Unterschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze (bis zu zweimal in einem Zeitraum von sechs Kalenderjahren) bleibt die Versicherungspflicht ohne Unterbrechung bestehen. Hierzu sind weitere Informationen unter der Ziffer 2.2. in diesem PDF zu finden. Das Jahr 2020 bildet allerdings eine Ausnahme von dieser Regelung, denn für das Jahr 2020 ist die jährliche Mindesteinkommensgrenze von 3.900 Euro für KSK-Versicherte ausgesetzt worden.
KSK und Grundsicherung: Reichen die Einkünfte aus selbständiger künstlerischer / publizistischer Tätigkeit zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht mehr aus, können Kreative auf Antrag Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten. Eine Beendigung der Versicherung bei der KSK ist damit grundsätzlich nicht verbunden.
KSK und staatliche Corona-Hilfen: Staatliche Corona-Hilfen für eine selbstständige, künstlerische oder publizistische Tätigkeit können Auswirkungen auf das der Künstlersozialkasse zu meldende Arbeitseinkommen haben. Mit manchen Corona-Hilfen sollen laufende Betriebsausgaben gedeckt werden. Sie wirken sich dann steuerlich auf das Betriebsergebnis aus und muss bei der Meldung des Arbeitseinkommens berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zu den genannten Informationen gibt die KSK.
Quelle der Informationen: KSK
Maßnahmen und Informationen für KSK-abgabepflichtige Unternehmen:
Zahlungserleichterungen: Für KSK-abgabepflichtige Unternehmen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung zu stellen, falls sie in akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Der Antrag muss begründet sein und kann per Email erfolgen. Beachtet bitte, dass die KSK auf Zahlungsrückstände grundsätzlich Zinsen erheben muss.
Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlung: Wenn abzusehen ist, dass die abgabepflichtigen Entgeltzahlungen im laufenden Jahr durch die Auswirkungen der Corona-Krise voraussichtlich erheblich geringer oder höher ausfallen als im Vorjahr, können die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag herabgesetzt oder erhöht werden. Der Antrag kann per E-Mail oder mit dem Vordruck erfolgen.
Weitere Informationen zu den genannten Informatuionen gibt die KSK.
Quelle der Informationen: KSK
Corona-Hotline
Selbständige Kultur- und Kreativschaffende sowie Künstler*innen können sich über die Corona-Hotline unter der Festnetz-Nummer 0711 90715-413 über Corona Hilfsprogramme informieren. Die Corona-Hotline ist Montag bis Freitag von 10-12 und von 14-16 Uhr erreichbar. Falls die Hotline besetzt ist, hinterlasst für einen Rückruf Euren Namen und Eure Mobilnummer auf der Mailbox.
Orientierungsberatung
Eine weiterführende Beratung für unternehmerische Anliegen und Fragen im Kontext der Corona-Pandemie (z.B. zur Anpassung des Geschäftsmodells, Digitalisierung des Werks oder der Akquise) erhalten Kreativschaffende durch die individuellen, einstündigen und kostenfreien Orientierungsberatungen der MFG Baden-Württemberg. Die Beratungen finden per Zoom statt. Weitere Informationen, Termine und die Anmeldung zur Orientierungsberatung sind hier zu finden.
Infosessions
Die MFG bietet Infosessions zu ausgewählten, branchenrelevanten Hilfsprogrammen an, um einen Überblick zu vermitteln, die richtigen Informationsquellen aufzuzeigen und branchenspezifische Hinweise für die Antragstellung zu geben. Die Termine der nächsten Sessions: Mittwoch, 10.3.2021, Mittwoch, 24.3.2021, Donnerstag 8.4.2021. Eine Anmeldung ist erforderlich.
Die MFG Baden-Württemberg weist darauf hin, dass die Angaben in diesem Beitrag nicht rechtsverbindlich sind.
