Überbrückungshilfe kann weitere vier Monate beantragt werden

Der Koalitionsausschuss des Bundes hat die Verlängerung des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe beschlossen

MFG Baden-Württemberg #bwbleibtkreativ Corona-News
Die MFG Baden-Württemberg informiert regelmäßig über die aktuellen Unterstützungsmöglichkeiten für Kultur- und Kreativschaffende im Südwesten | Bild: MFG Baden-Württemberg

Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 Eckpunkte beschlossen für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“. Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm des Bundes mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 25 Milliarden Euro bundesweit.

Mittlerweile wurde eine Verlängerung der Überbrückungshilfe beschlossen. 

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.

Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

Unternehmen und Soloselbständige können die Überbrückungshilfe Coronanur über eine/n Steuerberater/-in, Wirtschaftsprüfer/-in, vereidigte/n Buchprüfer/-in oder Rechtsanwalt/Rechtsanwältinbeantragen, die sich dazu auf der Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de registrieren müssen.

Die Überbrückungshilfe Corona kann seit 10. Juli 2020 beantragt werden.

Da es sich bei der Überbrückungshilfe um ein Bundesprogramm handelt, ist der Bund inhaltlich für die Förderbedingungen zuständig.

Der Bund schließt Lebenshaltungskosten oder einen Unternehmerlohn bei den förderfähigen Kosten explizit aus. Wie schon bei der Soforthilfe ergänzt das Land die Förderung daher durch einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat in Abhängigkeit vom individuellen Umsatzrückgang aus Landesmitteln.

Ein fiktiver Unternehmerlohn wird mit Festbeträgen wie folgt gewährt:

Drei gestaffelte, feste Beträge für den jeweiligen Fördermonat:

590 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 % im Vergleich zum Vorjahresmonat

830 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und unter 70 % im Vergleich zum Vorjahresmonat

1180 Euro bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 % im Vergleich zum Vorjahresmonat

Der fiktive Unternehmerlohn kann ebenfalls über die Antragsplattform des Bundes ausschließlich durch Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen oder Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen im ersten Antragsschritt unter „Antragsteller erfassen“ durch Auswahl des entsprechenden Kontrollkästchens beantragt werden.

Rechtsgrundlage in Baden-Württemberg ist die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Überbrückungshilfe zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen („VwV Corona-Überbrückungshilfe“), Neufassung vom 31. August 2020.

Das Land greift bei der Abwicklung dieses Programms auf den bewährten Partner aus der Soforthilfe, die L-Bank, zurück.

Bei Fragen zum Programm sowie zur Antragstellung für die Überbrückungshilfe Corona finden Sie auf der Seite der Antragsplattform unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eine FAQ-Liste sowie Kontaktmöglichkeiten.

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg

 

Mehr Infos: 

Corona Überbrückungshilfe

Bitte weitersagen. Teilen Sie diesen Beitrag.

Kontakt

Stephanie Hock
Stephanie Hock

Projektleiterin Unternehmensentwicklung

Unit Kultur- und Kreativwirtschaft