Überbrückungshilfe Corona startet

Die Soforthilfe Corona wird als Überbrückungshilfe fortgeführt und vom Land Baden-Württemberg um einen fiktiven Unternehmerlohn aufgestockt

Die MFG Baden-Württemberg informiert über relevante Corona-News für Kultur- und Kreativschaffende
Die MFG Baden-Württemberg informiert über relevante Corona-News für Kultur- und Kreativschaffende | Bild: MFG Baden-Württemberg

Gute Nachrichten: die Soforthilfe Corona wird als Überbrückungshilfe Corona für Unternehmen und Selbstständige fortgesetzt. Das Programm des Bundes wird um einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von monatlich 1.180 Euro aus Landesmitteln ergänzt. Die Abwicklung und Auszahlung der Überbrückungshilfe erfolgt über das Land Baden-Württemberg. Die Anträge können ab 10. Juli 2020 gestellt werden.

Auch Soloselbständige sind antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona- Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt. Eine wesentliche Einstellung der Geschäftstätigkeit in Folge der Corona- Krise liegt dann vor, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammen­genommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Wie kann man einen Antrag stellen?

Anders als bei der Soforthilfe erfolgt die Antragstellung nur über Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen oder vereidigte Buchprüfer*innen in einem digitalisierten Verfahren. Bereits ab 8.7.2020 können sich Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen oder vereidigte Buchprüfer*innen, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, auf der Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de registrieren. Die konkreten Antragsformulare sind für den 10. Juli 2020 angekündigt. Der Kontakt zu den Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen oder vereidigte Buchprüfer*innen kann ab sofort aufgenommen werden. Eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens und FAQs finden Interessierte auf der Informationsseite vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg.

Land stockt Überbrückungshilfen des Bundes auf

Das Land Baden-Württemberg hat beschlossen, die Überbrückungshilfen des Bundes aufzustocken. „Wir ergänzen die Überbrückungshilfe in Baden-Württemberg mit dem fiktiven Unternehmerlohn und schließen damit eine wichtige Förderlücke mit Blick auf Soloselbständige und kleine Unternehmen, die besonders mit der Krise zu kämpfen haben“, so Hoffmeister-Kraut. Der Bund schließt einen Unternehmerlohn bei denförderfähigen Kosten explizit aus. Wie schon bei der Soforthilfe Corona wird das Land auf Antrag einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat berücksichtigen und auszahlen. „Damit unterstützen wir vor allem die große Zahl der Soloselbständigen, die nur geringe Fixkosten haben und sichern deren Existenz“, so die Ministerin.

Die Bundesregierung hatte am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“, beschlossen. Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm des Bundes mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 25 Milliarden Euro.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe

  • Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende Fixkosten, beispielsweise Miete, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Finanzierungskosten.
  • Personalkosten werden pauschal in Höhe von 10 Prozent der übrigen Fixkosten gefördert.
  • Die Überbrückungshilfe besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss und erstattet einen Anteil in Höhe von
    • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
    • 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
    • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent
    • im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
  • Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate; bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate. Diese maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau

Mehr Infos: 

Corona: Das müssen Kultur- und Kreativschaffende jetzt wissen

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Kontakt

Stephanie Hock
Stephanie Hock

Projektleiterin Unternehmensentwicklung

Unit Kultur- und Kreativwirtschaft