Corona-Krise: Soforthilfeprogramm für die Wirtschaft im Land

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm für Unternehmen und Freiberufler*innen aufgelegt. Eine Antragstellung ist ab sofort möglich

Erste Hilfe Kasten
Das Soforthilfeprogramm soll Unternehmen und Freiberufler*innen helfen, die infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden | Bild: Unsplash

Soforthilfeprogramm: Die Antragstellung ist ab jetzt möglich!

Die Corona-Pandemie trifft unsere heimische Wirtschaft mit voller Wucht. Mit einem branchenübergreifenden Sofortprogramm hilft die Landesregierung schnell und unbürokratisch. Es ist Teil eines umfassenden Hilfsprogramms, zu dem auch ein Beteiligungsfonds, ein Krisenberatungsprogramm und die Bürgschaftsprogramme zählen. Es stehen rund fünf Milliarden Euro für Wirtschaftshilfen bereit.

Die Landesregierung hat aufgrund der massiven Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die baden-württembergische Wirtschaft ein branchenübergreifendes Soforthilfeprogramm aufgesetzt. Ab Mittwoch, 25. März 2020, können Soloselbstständige, gewerbliche Unternehmen und Sozialunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten ebenso wie Angehörige der Freien Berufe oder Künstler, die unmittelbar durch die Corona-Krise wirtschaftlich geschädigt sind, finanzielle Soforthilfen beantragen.

Wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben. In Anlehnung an die KMU-Definition der EU verstehen wir als Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.

Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.

Was wird gefördert?

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä., durch einen Zuschuss unterstützt werden. Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind daher nicht förderfähig.

Wie wird gefördert?

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:

  • 9.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, die anhand der Regelungen der KMU-Definition der EU erfolgt. Hilfestellung bietet das Benutzerhandbuch KMU-Definition 

Antragsverfahren

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Hauptsitz in Baden-Württemberg. Anträge dürfen nur von Unternehmen gestellt werden, die noch keine vergleichbare Hilfe für eine möglicherweise in einem anderen Bundesland oder in Baden-Württemberg bestehende Betriebsstätte beantragt oder erhalten haben. Die Anträge sind in diesem Zusammenhang von dem Hauptsitz des Unternehmens zu stellen.

Antragsformular Soforthilfe Corona (PDF)

Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleine und Kleinstunternehmen sowie Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, Betrug ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Falsche Versicherungen an Eides Statt sind ebenso strafbar. Es wird um Verständnis gebeten, dass jeder Fall, der bekannt wird, zur Anzeige gebracht wird und eine möglicherweise bereits gewährte Soforthilfe zurückzuzahlen ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Richtlinie zur Soforthilfe (PDF)

Antragstellung

  1. Laden Sie das Antragsformular Soforthilfe Corona (PDF) inkl. De-minimis-Erklärung herunter und füllen Sie es vollständig an Ihrem PC aus. 
    Nur vollständig ausgefüllte Formulare können bearbeitet werden.
  2. Drucken Sie das vollständig ausgefüllte Formular aus
  3. Unterschreiben Sie (rechtsverbindlich durch einen Vertretungsberechtigten) das Formular eigenhändig an der dafür vorgesehenen Stelle
  4. Scannen Sie (oder fotografieren Sie) das Formular mit Ihrer Unterschrift ein.
  5. Speichern Sie das gescannte/ fotografierte Dokument im PDF-Format ab.
    Es können nur vollständig ausgefüllte Formulare im PDF-Format verarbeitet werden.
    Bitte führen Sie gegebenenfalls mehrseitige Dokumente in EIN Dokument zusammen.
    Da nur Dokumente im PDF-Format angenommen werden können, müssen die Dokumente im Datei-Typ PDF gespeichert oder über einen Standard-PDF-Drucker gedruckt werden, um das PDF-Format sicherzustellen.
  6. Öffnen Sie bitte folgendes Online-Portal: www.bw-soforthilfe.de
  7. Geben Sie dort Ihre Kontaktdaten ein und laden Sie Ihr Antragsformular hoch.

Sie werden per E-Mail über den Eingang Ihres Antrags informiert.

Die zuständige Kammer bestätigt anschließend die Antragsberechtigung und leitet den qualifizierten Antrag an die L-Bank zur Bewilligung weiter.

Die Finanzhilfe wird von der L-Bank unmittelbar auf das angegebene Konto des Antragstellers, bzw. des Zuschussempfängers angewiesen.

Der Prozess nimmt insgesamt nur wenige Werktage in Anspruch. Bitte sehen Sie von etwaigen Anfragen in den ersten Werktagen ab. Sollten sich Fragen zu Ihrem Antrag ergeben, wird sich die zuständige Kammer an Sie wenden.

Hilfestellung bei der Feststellung der Antragsberechtigung sowie bei der Beantragung bietet die Online-Beratung der Kammern.

Anträge können nur bearbeitet werden, wenn sie auf dem angegebenen Online-Portal hochgeladen wurden.

Bitte keine Anträge auf dem Postweg oder per E-Mail an die Kammern oder das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg senden. Diese können nicht bearbeitet werden.

Hilfe und Beratung

Hilfestellung bei der Feststellung der Antragsberechtigung sowie bei der Beantragung bieten die Kammern.

Industrie- und Handelskammern

Industrie- und Handelskammern Baden-Württemberg: Corona-Hotlines (PDF)

  • IHK Bodensee-Oberschwaben: 0751 / 409-250
  • IHK Heilbronn-Franken: 07131 / 9677-111
  • IHK Hochrhein-Bodensee:  07531 / 2860 333 und 07622 / 3907-333
  • IHK Karlsruhe: 0721 / 174 111
  • IHK Nordschwarzwald: 07231 ­/ 201-366
  • IHK Ostwürttemberg: 07321 / 324-0
  • IHK Region Stuttgart: 0711 / 2005-1677
  • IHK Reutlingen: 07121 / 201-0
  • IHK Rhein-Neckar: 0621 / 1709-600
  • IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg: 07721 / 922-244
  • IHK Südlicher Oberrhein: 0761 / 3858-823 und 0761 / 3858-824
  • IHK Ulm: 0731 / 173-333

Handwerkskammern

  • Handwerkskammer Freiburg: 0761 / 21800-456
  • Handwerkskammer Heilbronn-Franken: 07131 / 791-177 und  07131 / 791-178
  • Handwerkskammer Karlsruhe: 0721 / 1600-333
  • Handwerkskammer Konstanz: 07531 / 205-201
  • Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar Odenwald: 0621 / 18002-0
  • Handwerkskammer Reutlingen: 07121 / 2412-555
  • Handwerkskammer Region Stuttgart: 0711 / 1657-0
  • Handwerkskammer Ulm: 0731 / 1425-6900

Freie Berufe


Bitte versenden Sie keine Antragsformulare auf dem Postweg oder per E-Mail an die Kammern oder das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg. Bitte nutzen Sie ausschließlich das angegebene Online-Portal zur Übermittlung Ihres Antrags.

Beteiligungsfonds

Aktuell arbeitet das Wirtschaftsministerium ein Konzept für einen Beteiligungsfonds aus. Ziel des Fonds sei es, das Eigenkapital derUnternehmen zu stärken, damit diese wieder liquide und kreditwürdig würden und so auch langfristig die Krise überstehen könnten. Die Etablierung eines solchen Fonds, insbesondere wegen der rechtlichen und vor allem bankrechtrechtlichen Voraussetzungen wie auch der besonderen Rechnungslegungsvorschriften, werde allerdings sicherlich noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.

Krisenberatungsprogramm

Mit einem Beratungsprogramm speziell zu dieser Krisensituation wird insbesondere Mittelständlern und Selbstständigen eine zusätzliche Hilfeleistung geboten. Die Beratung wird online zur Verfügung stehen und sich um Liquiditätsplanung, die Corona-Soforthilfen und weitergehende Hilfsmaßnahmen drehen.

Bürgschaftsprogramme

Zusätzlich kann ab sofort die Bürgschaftsquote für Unternehmen, die von der Corona-Krise in besonderer Weise betroffen sind, auf bis zu 80 Prozent erhöht werden. Der Bürgschaftsrahmen für Landesbürgschaften im Haushalt werde außerdem von 200 Millionen auf eine Milliarde Euro verfünffacht. Bürgschaftsbanken können künftig Bürgschaften bis zu 250.000 Euro in eigener Kompetenz entscheiden, um damit ein noch schnelleres Krisenmanagement zu ermöglichen. Die Bürgschaftsbank kann künftig bis zu einer Summe von 2,5 Millionen Euro verbürgen, anstatt wie bisher 1,25 Millionen Euro. Das führt zu einer Beschleunigung der Prozesse.

Die Antragsformulare sind ab Mittwoch, 25. März, auf der Seite des Wirtschaftsministeriums verfügbar.

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg

Mehr Infos: 

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
Antragsformular Soforthilfe Corona (PDF)

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